Janda weist darauf hin, dass der gesetzgeberische Spielraum Pauschalierungen zulässt. Sie ist der Auffassung, dass die exemplarische Regelung der häufigsten Erscheinungsformen körpermodifizierender Eingriffe zulässig sei, zumal verhältnismäßig oft Gesundheitsschäden hieraus resultierten (Janda, GuP 2015, 22, 30).
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